Reinigung, Sammlung und Transport – Maßnahmen zur Infektionsprävention und Desinfektion

I. Merkmale der Epidemieprävention und -bekämpfung sowie Anforderungen an die Prävention und Bekämpfung

① Merkmale der Prävention und Bekämpfung

Im Rahmen der Straßenreinigung, Müllabfuhr und des Mülltransports müssen Straßen gereinigt und Hausmüll gesammelt und abtransportiert werden; der Einsatzbereich ist groß und die Arbeitszeiten sind lang. In den gesammelten Abfällen können potenzielle Virusquellen wie beispielsweise Masken enthalten sein, die von Personen mit Verdacht auf eine Infektion oder von engen Kontaktpersonen – also Personen in der Inkubationsphase – verwendet wurden. Zudem besteht durch den Personenverkehr sowie durch Staub und Aerosole in der Arbeitsumgebung die Gefahr einer Virusverbreitung.

② Anforderungen an die Prävention und Bekämpfung

Um eine Ansteckung der Mitarbeiter der Stadtreinigung, Kreuzinfektionen unter den Mitarbeitern oder eine Ansteckung durch externe Personen zu vermeiden und den reibungslosen Ablauf der Reinigungs-, Sammel- und Transportarbeiten zu gewährleisten, muss der Epidemieprävention und -kontrolle bei diesen Arbeiten höchste Priorität eingeräumt werden, um das Ziel „null Infektionen“ unter den Mitarbeitern der Stadtreinigung zu erreichen.

II. Vorbereitung auf die Hausaufgaben

① Die Mitarbeiter sind in den Maßnahmen zur Epidemieprävention und -bekämpfung zu schulen. Alle Mitarbeiter müssen die entsprechenden Kenntnisse vollständig beherrschen, die Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen verstehen und bewusst umsetzen. Diese Schulung muss für alle Mitarbeiter durchgeführt werden – niemand darf ausgelassen oder übersehen werden.

② An den Sammel- oder Pausenplätzen für das Personal sollten ausreichend Arbeitsschutzausrüstung wie medizinische Schutzmasken/chirurgische Masken/N95-Masken, Handschuhe, Gummistiefel, Schutzanzüge, Kopfbedeckungen, Schutzbrillen und Warnwesten sowie Desinfektionsmittel, Desinfektionsalkohol und Fieberthermometer oder Temperaturmessgeräte bereitgestellt werden.

③ Sammel- oder Rastplätze sind täglich einmal gründlich mit Wasser zu spülen und anschließend mit einer Desinfektionslösung mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 1000 bis 2000 mg/l einmalig an Wänden, Böden und in der Umgebung zu besprühen; die Sprühmenge beträgt 200–300 ml/m².

④ Das Personal muss täglich bei Arbeitsbeginn und -ende jeweils einmal seine Körpertemperatur messen und die Ergebnisse im „Formular zur Erfassung des Gesundheitszustands“ eintragen. Sobald bei einem Mitarbeiter Anomalien auftreten (z. B. eine Körpertemperatur von über 37,3 Grad Celsius, Fieber, Kopfschmerzen, Husten, Abgeschlagenheit oder ähnliche Symptome), sind unverzüglich Maßnahmen wie Isolierung und ärztliche Behandlung zu ergreifen und die Abteilung für Epidemieprävention und -kontrolle unverzüglich zu benachrichtigen. Eine Verschleierung der Symptome ist untersagt. Es ist verboten, bei Krankheit zur Arbeit zu erscheinen.

⑤ Das Personal sollte sich angewöhnen, sich regelmäßig und gründlich die Hände zu waschen – vor dem Aufsetzen der Maske, vor dem Anziehen der Handschuhe und nach dem Ausziehen der Handschuhe. Achten Sie auf Ihre persönliche Hygiene.

⑥ Das Personal muss vor Arbeitsbeginn Arbeitskleidung (oder Schutzkleidung) anlegen und eine Maske (medizinische Schutzmaske/chirurgische Maske/N95-Maske) sowie Handschuhe, Gummistiefel und sonstige erforderliche Schutzausrüstung tragen. Die verwendeten Masken sind rechtzeitig zu wechseln und zu entsorgen.

 III. Desinfektion der Arbeitsanlagen und -geräte      

① Desinfektion von Müllbehältern

Abfallbehälter wie Mülltonnen und Müllsammelstellen werden täglich gereinigt und zweimal täglich geleert. täglich mit Wasser gereinigt und mit einer Desinfektionslösung mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 1000–2000 mg/l besprüht und desinfiziert. An Sammelstellen mit hohem Müllaufkommen ist der Müll sofort nach dem Auffüllen zu entsorgen und die Behälter unmittelbar nach der Entsorgung zu desinfizieren.

② Desinfektion von Müllumladestationen und Geräteraum der Stadtreinigung

(1) Vor Beginn der täglichen Arbeit sind die Wände, Böden, Bahnsteige und die Kompressoranlage sowie die Umgebung einmalig mit einer Desinfektionslösung mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 1000–2000 mg/l besprühen. Die Sprühmenge beträgt 200–300 ml/m². Erst nach einer vollständigen Desinfektion darf mit der Arbeit begonnen werden.

(2) Nach Abschluss jedes Fahrtrundgangs bzw. nach jedem halben Arbeitstag ist das Fahrzeug einmal gründlich mit Wasser abzuspülen; anschließend sind die Wände, der Boden, der Bahnsteig und die Kompressoranlage sowie die Umgebung einmalig mit einer Desinfektionslösung mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 1000–2000 mg/l besprühen, wobei die Sprühmenge 200–300 ml/m² beträgt.

③ Desinfektion von Reinigungsgeräten

(1) Vor Beginn der täglichen Arbeit sind die Reinigungs- und Kehrgeräte einmalig mit einer Desinfektionslösung mit einer Konzentration an wirksamem Chlor von 1000 bis 2000 mg/l besprüht und desinfiziert zu werden; die Arbeit darf erst nach einer vollständigen Desinfektion aufgenommen werden.

(2) Nach Abschluss jedes Arbeitseinsatzes sind die Arbeitsgeräte für die Stadtreinigung, wie z. B. Handkarren und Mülltransporter, zunächst mit Wasser abgespült und anschließend einmal mit einer Desinfektionslösung mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 1000 bis 2000 mg/l besprüht und desinfiziert werden.

IV. Arbeitsschutz

① Schutzmaßnahmen bei Reinigungs- und Pflegearbeiten 

(1) Während der Arbeit dürfen Masken, Handschuhe und Arbeitskleidung nicht abgelegt werden; das Gesicht, die Augen und der Mund dürfen nicht berührt werden.

(2) An stark frequentierten Straßenabschnitten sollte mit den Reinigungsarbeiten gewartet werden, bis sich die Menschenmenge aufgelöst hat.

⑶ Bei der täglichen Reinigungsrunde muss der Müll mit einer Zange oder einem anderen Werkzeug aufgenommen und in den Reinigungswagen gelegt werden; das direkte Aufheben mit bloßen Händen ist verboten.

⑷ Die Arbeitspausen sollten an einem gut belüfteten, sonnigen und relativ offenen Ort eingelegt werden, an dem kein Kontakt zu anderen Personen besteht. Es ist nicht gestattet, sich während der Arbeitspausen zu versammeln und zu unterhalten.

⑸ Es ist strengstens untersagt, ohne Genehmigung oder ohne geeignete Schutzmaßnahmen die Unterbringungsorte für Verdachtsfälle oder vorübergehend abgesperrte Bereiche zu betreten, um dort Reinigungs- und Aufräumarbeiten durchzuführen.

② Schutzmaßnahmen bei der Müllabfuhr und beim Transport  

(1) Das Personal für die Abholung und den Transport muss Masken, Handschuhe, Kopfbedeckungen und Gummistiefel vorschriftsmäßig tragen sowie Arbeitskleidung anlegen; es ist verboten, Mund, Nase und Augen mit Handschuhen, Arbeitskleidung oder ungewaschenen Händen zu berühren; Mitarbeiter, die in direkten Kontakt mit dem Müll kommen, müssen einen Schutzanzug tragen.

(2) Die Fahrer der Transportfahrzeuge müssen ordnungsgemäß Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe, Arbeitsschuhe und Arbeitskleidung tragen. Im Fahrzeug muss Desinfektionsmittel als Reserve mitgeführt werden.

(3) Die Müllsammelstellen sowie die Müllfahrzeuge müssen vor und nach dem Einsatz gereinigt und desinfiziert werden; dabei ist sicherzustellen, dass sowohl der Innen- als auch der Außenbereich der Fahrzeuge wirksam desinfiziert werden.

(4) Das Desinfektionspersonal sollte vorschriftsmäßig medizinische Schutzmasken/medizinische OP-Masken/N95-Masken, Gummihandschuhe, Schutzbrillen, Gummistiefel und einen Schutzanzug tragen.

⑸ In Wohnsiedlungen: Die von Behörden, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen aufgestellten speziellen Abfallbehälter für Mund-Nasen-Masken sollten täglich geleert werden. Vor der Entleerung ist der Abfall mit einer Desinfektionslösung mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 500 bis 1000 mg/l zu besprühen oder zu übergießen, bis er vollständig durchfeuchtet ist; anschließend ist die Öffnung des Plastikbeutels fest zu verschließen.

(6) Der in zentralen Quarantänestationen und ausgewiesenen medizinischen Einrichtungen anfallende Hausmüll ist gemäß den Vorschriften für medizinischen Abfall zu behandeln und darf nicht in das System zur Sammlung, zum Transport und zur Entsorgung von Hausmüll gelangen.

⑺ Bei der vorübergehenden Annahme dieser Art von Abfall ist sicherzustellen, dass an der Annahmestelle spezielle Säcke bereitgestellt und von eigens dafür zuständigem Personal eingesammelt werden. Die Sammelsäcke müssen mit einer Desinfektionslösung mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 2000 mg/l desinfiziert werden, bevor sie mit einem speziellen Fahrzeug abgeholt und abtransportiert werden. Der Transport erfolgt mit einem speziellen Fahrzeug, die Entsorgung erfolgt separat, und der Abfall darf nicht in die Umschlagstation gelangen.

⑻ Nach Abschluss der Beladung müssen der Fahrzeugumfang sowie die Ladeöffnungen der Behälter desinfiziert werden. Zur Desinfektion ist ein Desinfektionsmittel mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 2000 mg/l zu verwenden, wobei der Schwerpunkt auf den Reifen des Fahrzeugs und der Ladeöffnung des Containers liegt. Die Desinfektion ist so durchzuführen, dass die besprühten Stellen leicht feucht sind; die Sprühmenge beträgt 200–300 ml/m².

③ Schutzmaßnahmen nach Abschluss der Arbeiten

(1) Nach Beendigung der Arbeit können nacheinander Arbeitsschuhe, Handschuhe, Mütze, Arbeitskleidung und Mund-Nasen-Schutz abgelegt werden. Anschließend müssen Hände und Gesicht gewaschen werden; erst nach der Temperaturmessung und der entsprechenden Erfassung darf die Arbeit beendet werden.

⑵ Gebrauchte und entsorgte Masken, Papiertaschentücher usw. (die nicht wiederverwendet werden dürfen) sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen; diese sind täglich zu leeren und vor der Reinigung zu desinfizieren.

⑶ Wiederverwendbare Schutzbrillen, Handschuhe, Arbeitskleidung usw. sind 20 bis 30 Minuten lang in einem Desinfektionsmittel mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 200 mg/l einzuweichen, anschließend mit klarem Wasser zu spülen und zum Trocknen aufzuhängen.

V. Anforderungen an die Verwaltung von Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln am Arbeitsplatz

① Für Schutzausrüstung (einschließlich Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe, Gummistiefel, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Kopfbedeckungen, Handdesinfektionsmittel, Desinfektionsmittel, Fieberthermometer usw.) ist eine eigens dafür zuständige Person zu benennen. Es sind ausreichend gängige Medikamente sowie Erste-Hilfe-Kästen und -Ausrüstung bereitzustellen.

② Es ist sicherzustellen, dass ein Vorrat an Schutzausrüstung für mindestens eine Woche vorhanden ist; andernfalls ist dies unverzüglich den zuständigen lokalen Behörden zu melden.

③ Die betroffene Einrichtung sollte eine bestimmte Person mit der Durchführung der Desinfektion beauftragen und entsprechende Aufzeichnungen darüber führen.

④ In den Arbeitsanweisungen sollte festgelegt werden, dass eine bestimmte Person für die Zubereitung der Desinfektionsmittel sowie für die Verwaltung der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsgeräte (z. B. Sprühgeräte) zuständig ist. Die Verwaltung der Desinfektionsmittel und anderer Desinfektionsartikel ist zu verstärken, um deren sichere Verwendung zu gewährleisten.

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