Desinfektion zur Infektionsprävention in einer Entsorgungsstation für Küchenabfälle der Stadtreinigung

① Merkmale der Prävention und Kontrolle sowie Risikopunkte

Die Küchenabfallverwertungsanlage nimmt ausschließlich Haushaltsküchenabfälle, Gastronomieabfälle und sonstige Küchenabfälle entgegen; die Annahme von medizinischen Abfällen im Zusammenhang mit der Epidemie sowie von verendeten Nutztieren ist strengstens untersagt. Der in die Anlage gelieferte Küchenabfall birgt das Risiko, dass er Virusquellen wie beispielsweise Masken enthält, die von Personen mit Verdacht auf eine Infektion oder von engen Kontaktpersonen – also Personen in der Inkubationszeit – verwendet wurden. Zudem können der Personenverkehr, Staub und Aerosole während der Sammlung und des Transports sowie Aerosole während der Aufbereitung ein Risiko für die Ausbreitung des Virus darstellen; außerdem kann das Abwasser Krankheitserreger enthalten.

② Anforderungen an die Prävention und Bekämpfung

Um eine Ausbreitung des Virus durch die Sammlung, den Transport und die Entsorgung von Küchenabfällen zu verhindern, eine Ansteckung des Personals, das für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung von Küchenabfällen zuständig ist, sowie Kreuzinfektionen oder Ansteckungen durch Personen von außerhalb der Anlage zu vermeiden und den reibungslosen Ablauf der Sammlung, des Transports und der Entsorgung von Küchenabfällen zu gewährleisten, muss der Epidemieprävention und -kontrolle im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Entsorgung von Küchenabfällen höchste Aufmerksamkeit gewidmet werden.

II. Einrichtung einer Arbeitsgruppe für die Epidemieprävention und -bekämpfung sowie die Arbeitssicherheit auf dem Werksgelände

Jede Küchenabfallverwertungsanlage richtet eine Arbeitsgruppe für die Epidemieprävention und -kontrolle sowie die Arbeitssicherheit auf dem Werksgelände ein (im Folgenden als “Präventions- und Kontrollgruppe” bezeichnet). Die Präventions- und Kontrollgruppe setzt sich aus der Werksleitung, den Leitern der einzelnen Abteilungen sowie den Verantwortlichen für die Abfallsammlung und -beförderung zusammen. Zu ihren Hauptaufgaben gehören: die Ausarbeitung von Vorschriften zur Epidemieprävention und Arbeitssicherheit auf dem Werksgelände; die Anleitung, Koordination, Organisation und Überwachung der Maßnahmen zur Epidemieprävention und -kontrolle auf dem Werksgelände; die Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen zur Epidemieprävention und -kontrolle; die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen auf dem Werksgelände; Einrichtung einer WeChat-Kontaktgruppe für die Mitarbeiter der Anlage, tägliche Meldung von Informationen zum Gesundheitszustand der Mitarbeiter in dieser WeChat-Kontaktgruppe sowie Einführung eines “täglichen Berichtswesens” zur Arbeitssicherheit.

III. Schutzmaßnahmen und Management bei der Abholung und dem Transport

① Das Personal im Bereich Abholung und Transport muss täglich bei Arbeitsbeginn und -ende jeweils einmal seine Körpertemperatur messen und diese protokollieren. sobald bei den Mitarbeitern der Abfallsammlung und -entsorgung Symptome wie eine Körpertemperatur von über 37,3 Grad Celsius, Fieber, Kopfschmerzen, Husten oder Abgeschlagenheit auftreten, sind unverzüglich Maßnahmen wie Isolierung und ärztliche Behandlung zu ergreifen und dies unverzüglich der Präventions- und Kontrollstelle zu melden; es darf nichts verschwiegen werden, und es ist verboten, trotz Krankheit zur Arbeit zu erscheinen.

② Das Personal für die Abholung und den Transport muss Schutzausrüstung wie Mund-Nasen-Schutz, Schutzkleidung, Schutzbrillen und Handschuhe vorschriftsmäßig tragen. Während der Arbeit dürfen Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe und Schutzkleidung nicht abgelegt werden.

③ Das Personal für die Abholung und den Transport muss Sammelgeräte verwenden, darf keinen direkten Kontakt mit Küchenabfällen haben und darf diese nicht mit bloßen Händen aufsammeln. Vor und nach der täglichen Arbeit muss das Personal die Sammelgeräte jeweils desinfizieren.

④ Die Behälter für Küchenabfälle, die Sammelstellen sowie die Sammelfahrzeuge müssen vor und nach dem Einsatz gereinigt und desinfiziert werden; bei der Desinfektion ist darauf zu achten, dass sowohl der Innen- als auch der Außenbereich der Fahrzeuge wirksam desinfiziert werden.

       ⑤ Die Fahrzeuge zur Abholung und zum Transport von Küchenabfällen sind mit Desinfektionsmitteln ausgestattet und halten sich strikt an die festgelegten Transportwege, um das Durchqueren von Gebieten mit hoher Infektionsrate sowie von Quarantänegebieten zu vermeiden.

IV. Verwaltung des Personen- und Fahrzeugverkehrs beim Betreten und Verlassen des Werksgeländes

① Die Ein- und Ausgänge der Mitarbeiter auf dem Werksgelände werden streng kontrolliert. Grundsätzlich dürfen alle auf dem Werksgelände untergebrachten Mitarbeiter das Gelände nicht verlassen; falls ein Verlassen des Geländes tatsächlich erforderlich ist, muss dies der Präventions- und Kontrollgruppe gemeldet und von dieser geprüft werden; erst nach Zustimmung der Präventions- und Kontrollgruppe ist das Verlassen des Geländes gestattet. Personen, die nach einem Ausflug auf das Werksgelände zurückkehren, müssen ihren Aufenthaltsort angeben, sich einer Temperaturmessung unterziehen und besonders beobachtet werden; Mitarbeiter ohne Wohnmöglichkeit auf dem Werksgelände dürfen das Werksgelände jeweils nur einmal morgens bei Arbeitsbeginn und abends bei Arbeitsende betreten bzw. verlassen; dabei wird ihre Körpertemperatur vom Wachpersonal gemessen und registriert; der Zutritt bzw. das Verlassen des Werksgeländes ist nur bei normaler Körpertemperatur gestattet.

② Die Zufahrt von Fahrzeugen zur Abholung von Küchenabfällen und von Materiallieferwagen zum Werksgelände ist streng zu kontrollieren. Die Fahrer und Begleitpersonen von Fahrzeugen zur Abholung und zum Transport von Küchenabfällen sowie von Materialversorgungsfahrzeugen müssen vom Wachpersonal einer Temperaturmessung unterzogen und deren Ergebnisse protokolliert werden; außerdem müssen sie die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen durchführen. Erst nach Feststellung einer normalen Körpertemperatur und dem ordnungsgemäßen Tragen einer Maske dürfen sie das Werksgelände betreten; bei erhöhter Körpertemperatur ist der Zutritt zum Werksgelände untersagt, die betreffenden Personen sind zu isolieren und unverzüglich dem Präventions- und Kontrollteam zu melden.

③ Die Zugangskontrolle für externe Personen und Fahrzeuge zum Werksgelände ist zu verschärfen. Grundsätzlich dürfen keine externen Personen und Fahrzeuge auf das Werksgelände gelangen; sollte dies dennoch erforderlich sein, ist dies zu protokollieren und der Präventions- und Kontrollgruppe zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig muss die Person von dem zuständigen Ansprechpartner bestätigt werden und eine Maske tragen, bevor sie das Werksgelände betreten darf; bei erhöhter Körpertemperatur ist der Zutritt zum Werksgelände untersagt, und die Daten der betreffenden Person sind an die Präventions- und Kontrollgruppe des Werksgeländes zu melden.

 V. Schutz und Verwaltung des Personals auf dem Werksgelände

① Die Mitarbeiter auf dem Werksgelände müssen morgens und abends jeweils einmal ihre Körpertemperatur messen und die Ergebnisse protokollieren. Sobald bei einem Mitarbeiter Symptome wie eine Körpertemperatur von über 37,3 Grad Celsius, Fieber, Kopfschmerzen, Husten oder Abgeschlagenheit auftreten, sind unverzüglich Maßnahmen wie Isolierung und ärztliche Behandlung zu ergreifen und dies ist umgehend dem Präventions- und Kontrollteam zu melden. Es ist verboten, Symptome zu verschweigen oder trotz Krankheit zur Arbeit zu erscheinen.

② Das Betriebspersonal auf dem Werksgelände, Desinfektionspersonal und andere Mitarbeiter müssen vor Dienstantritt vorschriftsmäßig medizinische Schutzmasken/medizinische OP-Masken/N95-Masken, Schutzkleidung, Schutzbrillen, lange Gummihandschuhe, Arbeitskleidung, Gummistiefel, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe und andere Schutzausrüstung tragen; Andere Büroangestellte sowie externe Besucher müssen in allen öffentlichen Bereichen eine Maske tragen. Die Masken sind rechtzeitig zu wechseln und zu entsorgen.

③ Die Verwaltung der besonders schutzbedürftigen Bereiche wie Entladebereich, Vorbehandlungsbereich und Abwassersammelbecken ist zu verstärken. Die Arbeitsschutzmaßnahmen für das Personal in den oben genannten Bereichen sind zu verstärken; alle Personen, die den Entladebereich, den Vorbehandlungsbereich oder das Abwassersammelbecken betreten, müssen Schutzausrüstung wie Krankenhaus-Schutzmasken, medizinische OP-Masken oder N95-Masken, Schutzkleidung, Schutzbrillen, Handschuhe, Gummistiefel und Schutzhelme tragen.

④ Alle Personen, die die besonders geschützten Bereiche betreten oder verlassen, müssen ihre persönlichen Schutzausrüstungen desinfizieren oder ordnungsgemäß entsorgen. Sie müssen in den dafür vorgesehenen Umkleideräumen ihre Arbeitskleidung wechseln und sich die Hände und das Gesicht waschen, bevor sie die Produktions- und Bürobereiche betreten dürfen.

⑤ Für die besonders geschützten Bereiche sind spezielle Schuhe zu verwenden, die in den dafür vorgesehenen Bereichen aufzubewahren sind; das Betreten der Produktions- und Bürobereiche ist untersagt.

⑥ Wiederverwendbare Schutzbrillen, Handschuhe, Arbeitskleidung usw. sind 20 bis 30 Minuten lang in einem Desinfektionsmittel mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 200 mg/l einzuweichen, anschließend mit klarem Wasser zu waschen und zum Trocknen aufzuhängen; Spezialschuhe für Bereiche mit erhöhtem Schutzbedarf müssen zunächst mit einem Hochdruckreiniger abgespritzt und anschließend gemäß der oben beschriebenen Methode desinfiziert, gereinigt und getrocknet werden.

⑦ Auf dem Werksgelände entsorgte Mund-Nasen-Masken, Handtücher und Ähnliches sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen; diese sind täglich zu leeren und vor der Reinigung zu desinfizieren.

⑧ Durchführung von Schulungen zur Handhygiene für die Mitarbeiter auf dem Werksgelände; Ausstattung verschiedener Bereiche mit Wasserhähnen, Handwaschmittel, Handtüchern oder Handtüchern zum Trocknen der Hände; Förderung der Gewohnheit bei den Mitarbeitern, sich regelmäßig und richtig die Hände zu waschen.

⑨Sorgen Sie für eine gute Belüftung und Desinfektion von Unterkünften, Büros, Kantinen und ähnlichen Räumlichkeiten. Vermeiden Sie Menschenansammlungen und sorgen Sie für eine dezentrale Essensaufnahme, beispielsweise durch versetzte Essenszeiten, Essen an Einzeltischen oder das Mitnehmen von Mahlzeiten. Fordern Sie dazu auf, sich vor dem Essen die Hände zu waschen und zu desinfizieren, und vermeiden Sie Gespräche während des Essens.

VI. Schutzmaßnahmen und Verwaltung im Werksgelände

① Die Buchführung über die angelieferten Küchenabfälle ist ordnungsgemäß zu führen; dabei sind die Herkunftsorte der angelieferten Küchenabfälle (bis auf die Ebene der Straße oder Wohnsiedlung) zu erfassen.

② Der Kontakt zwischen dem Bedienpersonal und den Produktionsanlagen ist so weit wie möglich zu reduzieren; vor der Wartung und Instandhaltung der Anlagen ist eine Desinfektion mit einer Desinfektionslösung mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 2000 mg/l durchzuführen. Die Anlagen zur Annahme von Küchenabfällen sowie die Vorbehandlungsanlagen sind einmal täglich zu desinfizieren.

③ Das Geruchsbeseitigungssystem muss im Dauerbetrieb laufen; im Entladebereich und in der Vorbehandlungshalle muss rund um die Uhr ein Unterdruck aufrechterhalten werden. Anlagen, bei denen dies technisch möglich ist, sollten ein Geruchsbeseitigungsverfahren einsetzen, das Viren wirksam inaktiviert.

④ Wird das Abwasser des Werksgeländes gemeinsam mit dem Abwasser anderer Anlagen behandelt, ist vor der gemeinsamen Behandlung eine Desinfektion durchzuführen.

⑤ Wenn eine Küchenabfallverwertungsanlage Fäkalien gemeinsam mit Küchenabfällen entsorgt, nimmt sie grundsätzlich nur Fäkalien an, die nicht aus Haushalten in Quarantäne, zentralen Quarantänestationen oder bestimmten medizinischen Einrichtungen stammen.

VII. Anforderungen an die Desinfektion des Werksgeländes

① Desinfektion der Produktions- und Bürobereiche

1. Häufigkeitsvorschriften: Die Desinfektion erfolgt täglich einmal morgens und einmal abends, wobei jedes Mal zweimal nach dem Prinzip “von innen nach außen und dann von außen nach innen” desinfiziert wird.

2. Betriebsanforderungen: Wichtige Bereiche wie Türgriffe, Treppengeländer, Aufzugsknöpfe, Tischoberflächen in Besprechungsräumen, Tische und Stühle, Fernbedienungen für Klimaanlagen und Projektoren, Wasserhähne, Toilettensitze sowie Büroböden müssen desinfiziert werden; im Aufzug sind Schutzmaßnahmen zu treffen.

       3. Vorgehensweise: Wischen Sie die Oberflächen mit einem Desinfektionsmittel ab, dessen Konzentration an aktivem Chlor 500 mg/l beträgt.

② Desinfektion des Kantinenbereichs

1. Häufigkeit: Täglich jeweils einmal morgens, mittags und abends abwischen oder die Häufigkeit entsprechend den Mahlzeiten angemessen anpassen.

2. Betriebsvorschriften: Tische, Stühle, Fußböden und ähnliche Bereiche müssen desinfiziert werden. Kantinen in Betriebsstätten, bei denen dies technisch möglich ist, sollten mit UV-Desinfektionslampen oder UV-Röhren ausgestattet werden, um nach Ende der Mahlzeiten eine mindestens 60-minütige UV-Desinfektion der Luft in den geschlossenen Räumen der Kantine durchzuführen.

3. Vorgehensweise: Zur Reinigung ein Desinfektionsmittel mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 500 mg/l verwenden.

③ Desinfektion von Fahrzeugen zum Transport von Küchenabfällen

1. Häufigkeitsvorschriften: Fahrzeuge müssen sowohl bei der Einfahrt als auch bei der Ausfahrt jeweils einmal desinfiziert werden.

2. Betriebsanforderungen: Der gesamte Fahrzeugumfang sowie die Ladeöffnung des Behälters müssen desinfiziert werden.

3. Betriebsvorschriften: Die Desinfektion erfolgt mit einem Desinfektionsmittel mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 2000 mg/l, wobei der Schwerpunkt auf den Reifen der Fahrzeuge und den Ladeöffnungen der Behälter liegt. Die Desinfektion ist so durchzuführen, dass die besprühten Stellen leicht feucht sind; die Sprühmenge beträgt 200 bis 300 ml/m².

④ Desinfektion der Bereiche für die Entladung und den Transport von Küchenabfällen

1. Häufigkeitsvorschrift: Während des Entladens ist alle zwei Stunden eine Desinfektion durchzuführen.

2. Betriebsanforderungen: Von der Zufahrtsstraße für den Transport der Küchenabfälle bis hin zur Entladeplattform müssen der Boden, die Entladeklappe und die umliegenden Wände desinfiziert werden.

3. Betriebsvorschriften: Zur Desinfektion ist ein Desinfektionsmittel mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 2000 mg/l zu verwenden. Der Schwerpunkt der Desinfektion liegt auf dem Boden, der Entladeklappe und den umliegenden Wänden. Die Desinfektion ist so durchzuführen, dass die behandelten Stellen leicht feucht sind; die Ausbringungsmenge beträgt 200 bis 300 ml/m².

VIII. Anforderungen an die Verwaltung von Schutzausrüstung und Desinfektionsmaßnahmen auf dem Werksgelände

① Für Schutzausrüstung (einschließlich Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe, Gummistiefel, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Schutzhelme, Handdesinfektionsmittel, Desinfektionsmittel, Fieberthermometer usw.) ist eine eigens dafür zuständige Person zu benennen; es sind ausreichende Vorräte an gängigen Medikamenten, Erste-Hilfe-Kästen und Ausrüstung bereitzustellen sowie Notfallfahrzeuge bereitzuhalten.

② Die Entnahme von Schutzausrüstung muss bei der Präventions- und Kontrollgruppe beantragt werden; die Entnahme ist erst nach Genehmigung des Antrags zulässig. Es ist keiner Person und keiner Abteilung gestattet, Schutzausrüstung auf dem Werksgelände eigenmächtig zu entnehmen.

③ Die Küchenabfallverwertungsanlage muss sicherstellen, dass sie über einen Vorrat an Schutzausrüstung für mindestens eine Woche verfügt; andernfalls muss sie dies unverzüglich den zuständigen lokalen Behörden melden.

④ Eine bestimmte Person mit der Desinfektion beauftragen und die Desinfektionsmaßnahmen ordnungsgemäß protokollieren;

⑤ Es ist eine bestimmte Person damit zu beauftragen, Desinfektionsmittel bereitzustellen und die Desinfektionsmittel sowie die Desinfektionsgeräte (z. B. Sprühgeräte) zu verwalten.

⑥ Die Kontrolle von Desinfektionsmitteln und anderen Desinfektionsartikeln verstärken, um deren sichere Verwendung zu gewährleisten.

IX. Schutz und Verwaltung dezentraler Entsorgungsstationen (Standorte) für Küchenabfälle

① Dezentrale Entsorgungsstellen (Standorte) für Küchenabfälle dürfen keine Küchenabfälle annehmen, die von Personen in häuslicher Quarantäne, aus zentralen Quarantänestationen oder aus bestimmten medizinischen Einrichtungen stammen.

② Das Betriebspersonal von dezentralen Küchenabfallentsorgungsstationen (Standorten) sowie Desinfektionsbeauftragte usw. müssen vor Dienstantritt ordnungsgemäß medizinische Schutzmasken/ medizinische OP-Masken/N95-Masken, Schutzkleidung, Schutzbrillen, lange Gummihandschuhe, Arbeitskleidung, Gummistiefel, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe und andere Schutzausrüstung ordnungsgemäß tragen; die Masken sind rechtzeitig zu wechseln und zu entsorgen.

③ In dezentralen Verarbeitungsstationen (Standorten) für Küchenabfälle sind die Anlagen sowie Wände, Böden und die Umgebung vor Beginn und nach Abschluss der täglichen Arbeiten einmalig mit einem Desinfektionsmittel mit einer wirksamen Chlorkonzentration von 1000 bis 2000 mg/l zu desinfizieren. Dabei beträgt die Sprühmenge 200 bis 300 ml/m².

Desinfektionsarbeiten am Standort